Allgemeine Geschäftsbedingungen für Servicearbeiten (AGB-Service)
I. Allgemeines
1. Unseren Lieferungen und Leistungen liegen ausschließlich unsere allgemeinen
Geschäftsbedingungen zugrunde. Diese finden in der jeweils gültigen Fassung Anwendung, auch bei zukünftigen Geschäften zwischen den Vertragsparteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf diese allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfte.
2. Spätestens mit der Entgegennahme der Lieferung oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
3. Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen hierdurch nicht berührt.
II. Angebot-und Vertragsschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Abschlüsse und Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch unsere Lieferung verbindlich. In letzterem Fall ersetzt die Rechnung die Auftragsbestätigung. Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden werden nur durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2. Rechnungen, Abbildungen, Maße, Gewicht oder sonstige Leistungsdaten in Prospekten, Rundschreiben, Preislisten, sonstige Veröffentlichungen oder in unserem Angebot und/ oder den dazugehörigen Unterlagen sind nur angenähert maßgeblich. Sie enthalten nur dann Zusicherungen, wenn sie als solche von uns ausdrücklich schriftlich bezeichnet worden sind.
3. An den zum Angebot gehörenden Unterlagen behalten wir uns Eigentum, Urheberrechte und sonstige Rechte vor; Dritten dürfen sie nur mit unserer Zustimmung zugänglich gemacht werden.
4. Wir behalten uns vor, Abänderungen und Verbesserungen hinsichtlich der Konstruktion, der Materialverwendung und der Ausführung vorzunehmen, soweit der Vertragszweck nicht erheblich verändert wird und die Änderung für den Kunden nicht unzumutbar erscheint.
III. Preise
1. Alle Preise gelten ohne besondere schriftliche Vereinbarung für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Lieferungen und/ oder Leistungsumfang ab Lieferwerk, ausschließlich Montage-, Fracht-, Verpackungs-, Versicherungskosten. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
2. Die genannten Preise beruhen auf den Kostenfaktoren zum Zeitpunkt der
Auftragsbestätigung. Sie gelten für einen bestimmten Zeitraum von 4 Monaten nach Vertragsschluss bis zur Erbringung der Lieferung und der Leistung.
3. Kostenvoranschläge sind unverbindlich.
4. Vereinbarte Pauschalpreise für Montagen schließen Zuschläge für notwendig werdende Überstunden, Nacht-, Sonntags-, und Feiertagsarbeiten nicht ein. Diese können zusätzlich berechnet werden.
IV. Zahlung und Verzug
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag bar ohne Abzug frei unserer Zahlstelle innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
2. Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Diskont- und Wechselspesen zuzüglich Mehrwertsteuer gehen nach Maßgabe der von den Geschäftsbanken berechneten Sätze zu Lasten des Bestellers.
3. Gerät der Kunde in Verzug oder kommt er seinen Zahlungsverpflichtungen auf andere Weise nicht nach, wird z.B. ein Scheck oder Wechsel nicht eingelöst, sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Kunden ohne Rücksicht auf etwaige Stundungsvereinbarungen mit der Laufzeit von hereingenommenen und noch nicht fälligen Wechseln sofort zur Zahlung fällig zu stellen. Außerdem sind wir berechtigt, ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung des Kunden auszuführen.
4. Die Aufrechnung mit Gegenforderung ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist ausgeschlossen, wenn der Gegenanspruch nicht aus dem selben Vertragsverhältnis stammt.
V. Lieferzeiten
Im Falle des Verzuges bei vereinbartem Liefertermin hat der Besteller eine angemessene Nachfrist zu setzen.
VI. Gefahrübergang und Versand
1. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht auf den Kunden zu dem Zeitpunkt über, in dem die Ware an den Frachtführer übergeben wird, spätestens jedoch dann, wenn die Ware unser Werk verlässt.
2. Versandart und Verpackung werden von uns gewählt. Transport und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurück genommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
3. Mit der probeweisen Inbetriebnahme gilt unsere Lieferung/ Leistung als fertig gestellt. Sie gilt als abgenommen mit Ablauf von 12 Tagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung, wobei in der Mitteilung der Kunde auf die Frist gesondert hinzuweisen ist.
VII. Mängelhaftung
1. Sämtliche Lieferungen und Leistungen sind unverzüglich vom Kunden auf Mängel, Vollständigkeit und Vertragsidentität zu untersuchen.
2. Wir haben das Recht, die Mängelhaftung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu erfüllen. Dem Kunden bleibt das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder nach seiner Wahl Rücktritt von dem Vertrag zu verlangen. Bei Bauleistungen kann der Kunde keinen Rücktritt von dem Vertrag verlangen. Schadensersatz leisten wir nur, wenn uns oder einem unserer Erfüllungs-gehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last liegt; im Falle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, leisten wir Schadensersatz
bei jedem Verschulden.
3. Die Frist für die Sachmängelhaftung beträgt 12 Monate.
4. Bei Lieferung gebrauchter Ware oder Austauschteilen ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.
VIII. Haftung
1. In allen Fällen, in denen wir abweichend von den vorstehenden Bedingungen auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet sind, haften wir nur, soweit uns, unseren leitenden
Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt.
2. Unberührt bleibt die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Haftung ist insoweit jedoch, außer in den Fällen des Satzes 1, auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.
IX. Eigentumsvorbehalt und Sicherheit
1. Die Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung unserer Saldoforderung und zwar auch dann, wenn der Kunde Zahlung aufgrund besonders bezeichneter Forderungen geleistet hat. Ist der Kunde Vollkaufmann, bleibt der Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Begleichung der aus der Geschäftsverbindung entstandenen Gesamtverbindlichkeiten einschließlich etwaiger im Interesse des Kunden eingegangener Eventual-Verbindlichkeiten bestehen.
2. Verarbeitung oder Umbildung von uns gelieferter, noch in unserem Eigentum stehender Waren erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne, dass hierdurch für uns Verbindlichkeiten erwachsen. Erlischt unser Eigentum durch Vermischung oder Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass wir Miteigentum an der neuen Sache wertanteilmäßig erwerben, wobei Grundlage der Wertbemessung die Höhe des Rechnungswertes ist.
3. Der Kunde tritt mit Vertragsschluss alle ihn zustehenden Forderungen einschließlich Saldenforderungen aus Kontokorrentvereinbarungen aus einem Verkauf, einer Be- und Verarbeitung oder Verbindung der von uns gelieferten Waren an uns sicherungshalber ab. Dies gilt auch für sonstige Ansprüche gegen Dritte, die dem Kunden in Zusammenhang mit der Ware entstehen. Wir nehmen die Abtretung an. Die Abtretung ist der Höhe nach beschränkt auf den Lieferwert der laut unserer Rechnung gelieferten Waren. Der Kund eist verpflichtet bei Zahlungsverzug auf unsere Aufforderung der Abtretung offen zu legen. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, uns die erforderlichen
Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Wir sind auch berechtigt, unsererseits die Abtretung dem Schuldner des Kunden gegenüber in diesem Fall zu legen und ihn zur Zahlung an uns aufzufordern.
4. Die gelieferte Ware darf ohne unsere Zustimmung weder verpfändet noch anderweitig sicherungsweise übereignet werden. Sollten Dritte auf die Vorbehaltsware zugreifen wollen, ist der Kunde verpflichtet, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere bei Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, unseren Eigentumsvorbehalt geltend zu machen und sofort die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Die Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehalts stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar.
6. Übersteigt der Wert der vom Kunden bestellten Sicherheit unserer Forderung insgesamt um mehr als 20%, so sind wir zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Kunden verpflichtet.
X. Montagebedingungen
Unseren Monteuren ist von dem Besteller ein verschließbarer Raum zur Aufbewahrung von Materialien, Werkzeugen und Kleidungsstücken kostenlos zur Verfügung zu stellen.
XI. Vorbereitung der Baustelle und Arbeitsvorgang
1. Der Besteller hat, wenn nicht anders vereinbart, alle Materialien von der Ankunftsstation zu überführen und bis zum Eintreffen des Monteurs sorgfältig, gegen Witterungseinflüsse geschützt, aufzubewahren.
2. Die Erstellung von Behältergruben und Rohrgräben, das Einlagern der Behälter in den Baugruben, Fundamente, Durchbrüche, Rohrkanäle, Abwässerungseinrichtungen, Zuführungsleitungen sowie der Anstrich sind Sache des Bestellers, soweit diese Leistungen nicht zu unserem Auftrag gehören und müssen so rechtzeitig fertig sein, dass sie Montage sogleich nach Ankunft des Monteurs aufgenommen werden kann. Bei auftretendem Grund-, Regen- oder Oberwasser sind die Behälter bauseits gegen Auftrieb zu sichern. Die hierzu erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen sind daher von Seiten des Bestellers zu veranlassen. Eine Haftung unsererseits wird grundsätzlich abgelehnt.
3. Vorzeitiger Monteurabruf oder vom Besteller bzw. der Bauleitung verursachter Aufenthalt gehen zu Lasten des Bestellers. Für Heizung, Beleuchtung und Bewachung der Baustelle, rechtzeitige Beschaffung von Rüstzeugen, Geräten und Betriebsstoffen hat in
jedem Falle der Besteller zu sorgen.
4. Der Abschluss einer Versicherung gegen solche Gefahren bleibt dem Besteller überlassen. Die eingegangenen Materialien sind zwecks Bestandskontrolle dem Monteur unausgepackt zu übergeben. Für Ausführung der Anlage sind ausschließlich unsere Zeichnungen und unsere dem Monteur erteilten Anweisungen ausschlaggebend. Abweichungen hiervon, welche seitens des Bestellers gewünscht werden, bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch uns.
XII. Inbetriebsetzen der Anlagen
1. Unsere Monteure sind verpflichtet, die Anlagen unmittelbar nach Montagebeendigung einer gründlichen Probe zu unterziehen und ordnungsgemäß in Betrieb vorzuführen. Damit gilt die Übernahme der Anlage als erledigt. Kann die Vorführung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, erst später erfolgen, so ist uns der durch erneute Monteursendung entstehende Aufwand besonders zu vergüten.
2. Beide Vertragspartner erkennen die betriebsmäßige Vorführung der Anlage oder ihre behördliche Abnahme unabhängig voneinander als Nachweis für die bestimmungsgemäße Ausführung der Anlage an, so dass etwaige später gemachte Mängel in keinem Fall Ansprüche mit rückwirkender Kraft auslösen können.
3. Mit Inbetriebsetzung der Anlage sind ihre Einstellungen auf die Betriebsverhältnisse sowie die Unterweisung des Bedienungspersonals verbunden. Die Beschaffung der Materialien und Betriebsstoffe für notwendige Versuche ist Sache des Bestellers.
XIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen – auch für Wechselverbindlichkeiten – ist der Hauptsitz des Auftragnehmers.
2. Ist der Kunde Vollkaufmann oder Körperschaft des öffentlichen Rechts, wird als Gerichtsstand der Ort des Haupt-sitzes des Auftragnehmers vereinbart. Der Kunde, der nicht Vollkaufmann ist, kann an diesem Gerichtsstand verklagt werden, wenn er keinen
inländischen Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder ein solcher bei Klageerhebung nicht bekannt ist.
3. Für alle Vereinbarungen und Rechtshandlungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart. Die einheitlichen Gesetze für den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluss von
internationalen Kaufverträgen beweglicher Sachen finden keine Anwendung.